I. Geltungsbereich, Allgemeine Leistungsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich, Textform
Die nachstehenden Bedingungen gelten, soweit die Vertragspartner im Auftragsschreiben oder im Vertrag nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben, für alle Leistungen der GER Umweltschutz GmbH. Sie werden mit Vertragsabschluss (schriftlich, mündlich, fernmündlich oder elektronisch) vom Auftraggeber verbindlich anerkannt. §305 BGB bleibt unberührt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit. Erweiterungen, Einschränkungen, sonstige Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie auch der weiteren Vertragsabreden bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel.
§ 2 Leistungsumfang
1. Für den Umfang der Leistungen sind in erster Linie die schriftlichen Erklärungen, insbesondere die Auftragsbestätigung der GER Umweltschutz GmbH maßgebend. Falls eine schriftliche Auftragsbestätigung nicht erfolgt, ist der schriftliche, mündliche oder elektronische Auftrag des Auftraggebers maßgebend. Werden Art und Umfang der Leistung im Einzelnen erst nach Auftragserteilung festgelegt und von Auftraggeber und Auftragnehmer freigegeben, so ist die freigegebene Festlegung maßgebend.
2. Der vereinbarte Preis und der Leistungstermin sind verbindlich. Vereinbarte Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, für einen Zeitraum von einem Jahr. Wenn sich die Leistungsbeschreibung oder der Leistungsumfang nachträglich als unvollständig oder fehlerhaft erweisen, oder nachträglich geändert oder ergänzt werden, werden die Vertragspartner den Vertrag bezüglich Kosten und Inhalt überarbeiten und eine Einigung über eine angepasste Leistungserfüllung anstreben. Hierbei werden die Vertragspartner so vorgehen, als seien ihnen der tatsächliche Leistungsumfang bzw. die Änderungen des ursprünglich vorgesehenen Leistungsumfanges bei Vertragsschluss bekannt gewesen. Sollte dennoch keine Einigung zustande kommen, können beide Parteien den Vertrag kündigen; die GER Umweltschutz GmbH kann die vereinbarte Vergütung verlangen, abzüglich desjenigen, was die GER Umweltschutz GmbH in Folge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen spart oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Dieses Kündigungsrecht gilt auch, wenn keine Einigung über die Freigabe der Festlegung von Art und Umfang der Leistung gemäß Ziff. 1 Satz 3 erzielt werden kann.
§ 3 Lieferzeit, Verzug
1. Soweit nicht anders vereinbart, beginnt die Ausführungs- bzw. Leistungszeit mit der Auftragserteilung bzw., sofern bei Auftragserteilung nicht technische oder kommerzielle Randbedingungen offen sind, mit deren einvernehmlichen Festlegung; sie verlängert sich entsprechend, wenn der Auftraggeber vereinbarte Mitwirkungshandlungen (Erteilung von Auskünften, Überlassung von Unterlagen, Bereitstellungen etc.) nicht rechtzeitig vornimmt oder vertragliche Nebenpflichten nicht rechtzeitig erfüllt. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber mit An- oder Teilzahlungen in Verzug gerät. Wenn es die Art der Leistung gestattet, ist die GER Umweltschutz GmbH zu Teilleistungen berechtigt.
2. Verzögert sich die Ausführungs- bzw. Leistungszeit infolge höherer Gewalt, so verlängern sich die Fristen in dem Umfang, der erforderlich ist, die Auswirkungen der höheren Gewalt zu überwinden. Als höhere Gewalt gelten insbesondere auch Krieg, öffentliche Aufruhr, Streik, Aussperrung, Embargo, Versagung oder Widerruf behördlicher Genehmigungen, Sabotage, Verkehrsunfälle ohne Verschulden der GER Umweltschutz GmbH oder ihrer Mitarbeiter oder vergleichbare Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches der GER Umweltschutz GmbH vorliegen. Wird die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als 6 Monate verzögert, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
3. Gerät die GER Umweltschutz GmbH mit ihren Leistungen in Verzug, so beschränkt sich die der Höhe nach unbegrenzte Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist die Haftung für Verzögerungsschäden auf 5 % des Auftragswertes begrenzt. Die Beschränkung gilt nicht bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung von wesentlichen Pflichten.
4. Ist der Auftraggeber Kaufmann, so haftet die GER Umweltschutz GmbH im Verzugsfalle oder im Falle von ihr zu vertretender Unmöglichkeit bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit voll. Ist der Verzug oder die Unmöglichkeit lediglich durch fahrlässige oder leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten entstanden, so ist der Schadenersatz wegen Nichterfüllung auf unmittelbare Schäden begrenzt. Im Übrigen gilt Ziff. 3 Satz 2 entsprechend.
5. Das Recht des Auftraggebers, sich im Falle des Verzugs oder der von der GER Umweltschutz GmbH zu vertretenden Unmöglichkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zu lösen, bleibt unberührt.
II. Besondere Bestimmungen über Leistungen im Bereich der Abfallentsorgung oder -verwertung
§ 4 Einhaltung von Rechtsvorschriften
Alle Leistungen im Bereich der Abfallentsorgung unterliegen den z.Zt. der Auftragsdurchführung gültigen Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, den aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erlassenen Verordnungen und Vorschriften, insbesondere der Nachweisverordnung (NachwV) und der AbfallablagerungsVerordnung/DeponieVerordnung, sowie den jeweils gültigen Vorschriften der Bundesländer, behördlichen Auflagen und den Annahmebedingungen der jeweiligen Abfallentsorgungsanlagen. Es ist Pflicht beider Vertragspartner, diese genau zu beachten. Die GER Umweltschutz GmbH berät den Auftraggeber hinsichtlich seiner Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne jegliche Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit.
§ 5 Untersuchungspflicht, Deklaration, Entsorgungsdokumente
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der GER Umweltschutz GmbH bei Auftragserteilung vollständige Angaben über die zu entsorgenden Stoffe zu machen (Abfallart, Abfallschlüsselnummer, Menge, Herkunft) und die ggf. nach § 3 NachwV erforderliche „Verantwortliche Erklärung“ der GER Umweltschutz GmbH rechtzeitig zukommen zu lassen. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet sich zu vergewissern, dass die zu entsorgenden Stoffe nicht soweit schädlich verunreinigt sind, dass die von der GER Umweltschutz GmbH vorgesehene Entsorgung unmöglich ist. Zur qualitativen und quantitativen Schadstoffbestimmung kann durch die GER Umweltschutz GmbH eine Analytik nach den relevanten gesetzlichen Vorschriften verlangt werden. Bei Abbrucharbeiten hat der Auftraggeber deshalb sorgfältig zu prüfen, dass das an die GER Umweltschutz GmbH zu übergebende Abbruchmaterial keine gefährlichen Abfälle im Sinne von § 3 KrWG darstellt. Besteht aufgrund der Nutzungsgeschichte des Abbruchgebäudes, aufgrund beim Rückbau durchgeführter organoleptischer oder sonstigen Kontrollen bzw. Anhaltspunkten die Möglichkeit einer schädlichen Verunreinigung, so hat der Auftraggeber hierauf ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen. Bei Übernahme der Stoffe durch die GER Umweltschutz GmbH hat der Auftraggeber - soweit erforderlich - die vollständig ausgefüllten Beförderungs- und Begleitpapiere gemäß NachwV sowie ggf. gemäß Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) zu übergeben.
2. Wenn vereinbart wurde oder sich aus den Umständen ergibt, dass die GER Umweltschutz GmbH die in Nummer 1 genannten und erforderlichen Papiere selbst beschafft, erhält sie für die Beschaffung und Ausfüllung des Entsorgungsnachweises und/oder des Begleitscheines und/oder der GGVS- Merkblätter eine Vergütung entsprechend der gültigen Preisliste.
§ 6 Fehlerhafte Deklaration, Abweichungen
1. Über- bzw. Annahme der Abfälle bzw. Stoffe zur Entsorgung oder zum Transport erfolgt ausdrücklich unter der Bedingung, dass die Stoffe ihrer Deklaration entsprechen, die Analysenergebnisse zutreffend sind und somit die von GER Umweltschutz GmbH vorgesehene Entsorgung tatsächlich und rechtlich möglich ist. Die GER Umweltschutz GmbH - oder die von ihr Beauftragten - übernehmen die Abfälle deshalb erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. Bis zu diesem Zeitpunkt verwahren die GER Umweltschutz GmbH - oder die von ihr Beauftragten - die angelieferten Abfälle lediglich im Auftrag des Auftraggebers.
2. Stellt sich erst nach Übernahme der Abfälle durch die GER Umweltschutz GmbH - oder durch die von ihr Beauftragten- heraus, dass die tatsächliche Beschaffenheit der übernommenen Abfälle nicht der Deklaration und/oder der vorgelegten Analysenergebnisse entspricht, und ist die Entsorgung dessen ungeachtet möglich, so hat die GER Umweltschutz GmbH Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten sowie auf eine gesonderte Vergütung. Die Höhe der Vergütung entspricht den Tarifen der GER Umweltschutz GmbH. Fehlt ein solcher Tarif, ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, die sich der Höhe nach so bemisst, als seien die tatsächlich übernommenen Abfälle von Anfang an Vertragsgegenstand gewesen.
3. Ist im Falle der Nr. 2 dieser Bestimmung die vorgesehene Entsorgung nicht möglich, so hat die GER Umweltschutz GmbH oder der von ihr beauftragte Entsorger ggf. die zuständige Behörde darüber zu informieren und deren Entscheidung über weitere Maßnahmen abzuwarten. Bis dahin ist die GER Umweltschutz GmbH oder der von ihr beauftragte Entsorger zur Sicherstellung des Abfalls verpflichtet. Hierfür steht der GER Umweltschutz GmbH eine Vergütung zu, die so zu bemessen ist, als sei die Sicherstellung des Abfalls Vertragsgegenstand gewesen.
4. Vorbehaltlich einer anderweitigen Behördenentscheidung hat der Auftraggeber im Fall der Nr. 3 dieser Bestimmung den Abfall nach Aufforderung durch die GER Umweltschutz GmbH innerhalb von drei Tagen zurückzunehmen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ist die GER Umweltschutz GmbH berechtigt, eine anderweitige Entsorgung - insbesondere eine Zwischenlagerung in einem zugelassenen Abfallzwischenlager - im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers ausführen zu lassen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet, die Mehraufwendungen der GER Umweltschutz GmbH zu ersetzen. Außerdem besteht ein Anspruch auf Vergütung nach Maßgabe der Nr. 2 Satz 2 dieser Bestimmung.
5. Soweit die GER Umweltschutz GmbH - oder die von ihr Beauftragten - wegen fehlerhafter oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Entsorgung nicht, nicht in der vorgesehenen Weise oder nicht zu dem vorgesehenen Zeitpunkt durchführen oder beginnen kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, die dadurch notwendigen Mehraufwendungen (zusätzliche Anfahrten, Überladungen, Wartezeiten, Vorbehandlungskosten, Umladungen, Entleerungen etc.) der GER Umweltschutz GmbH gesondert zu ersetzen. Daneben wird in jedem Falle der durch falsche oder unvollständige Deklaration des Auftraggebers erforderliche zusätzliche Arbeitsaufwand der GER Umweltschutz GmbH gesondert nach Maßgabe der Nr. 2 Sätze 2 und 3 dieser Bestimmung vergütet.
6. Ist die GER Umweltschutz GmbH im Falle der Ziff. 1 und/oder Ziff. 3 bzw. 4 zur Entsorgung nicht in der Lage, so kann sie vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall hat die GER Umweltschutz GmbH nach ihrer Wahl entweder Anspruch auf angemessene Vergütung ihrer bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistung oder auf die vereinbarte Vergütung abzüglich EUR 1,00 je ersparten Fahrkilometer und evtl. ersparter Drittkosten.
7. Soweit zum Zeitpunkt des Rücktritts vom Vertrag von der GER Umweltschutz GmbH - oder von den von ihr Beauftragten - gestellte Sicherheits- oder Transportbehälter bereits befüllt oder beladen sind, hat der Auftraggeber diese unverzüglich auf seine Kosten zu entleeren. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die GER Umweltschutz GmbH die Entleerung auf Kosten des Auftraggebers vornehmen lassen.
§ 7 Haftung für die der Deklaration zugrunde liegenden Angaben
Der Auftraggeber haftet für jeglichen Schaden, der durch falsche oder unvollständige Deklaration oder Analyse des Abfalls verursacht wird, es sei denn, die GER Umweltschutz GmbH wurde ausdrücklich und gegen zusätzliche Vergütung mit der Einholung der erforderlichen Analysen beauftragt. In diesem Falle beauftragt die GER Umweltschutz GmbH ein akkreditiertes Labor mit den erforderlichen Analysen. Die GER Umweltschutz GmbH haftet darum nicht für die Richtigkeit oder den Umfang der Analysen, sondern nur für die Auswahl des Labors.
III. Zusätzliche Bestimmungen bei der Gestellung von Containern
§ 8 Leistungsumfang beim Containerservice
1. Soweit nichts anderes vereinbart, übernimmt die GER Umweltschutz GmbH oder ein von ihr beauftragter Dritter die Bereitstellung eines oder mehrerer zur Aufnahme der vom Auftraggeber genannten Abfallarten geeigneten/r Container für die vereinbarte Dauer am vereinbarten Standort und die Abfuhr des Containers zu einer vereinbarten oder von der GER Umweltschutz GmbH bestimmten Ablade- bzw. Entsorgungsstelle; die GER Umweltschutz GmbH ist berechtigt, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.
2. Die Mietdauer wird bei Bestellung des Containers vereinbart. Mangels einer Vereinbarung kann die GER Umweltschutz GmbH nach fünf Tagen die Rückgabe des Containers verlangen. Wird aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, die vereinbarte Mietzeit oder mangels Vereinbarung die 5- Tage-Frist überschritten, so kann die GER Umweltschutz GmbH für jeden Kalendertag über diese Frist hinaus bis zur Rückgabe des Containers die übliche Vergütung berechnen.
3. Angaben von der GER Umweltschutz GmbH über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.
§ 9 Verzug bei Gestellung von Containern
Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung von Transportbehältnissen o.ä., Anlieferung oder Abnahme von Abfällen oder Reststoffen sind nur dann verbindlich, wenn die GER Umweltschutz GmbH diese schriftlich bestätigt hat. Die GER Umweltschutz GmbH ist bemüht, Termine in jedem Falle einzuhalten. Auch bei fest zugesagten Terminen gilt eine Abweichung von bis zu fünf Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt als ordnungsgemäße Erfüllung.
§ 10 Vergütung
Die vereinbarte Vergütung beim Containerservice umfasst die Bereitstellung, die Miete, die Abholung, den Transport des Containers zum Bestimmungsort und Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle entstehen (z.B. Entsorgungsgebühren, Sortierkosten u.dgl.).
§ 11 Weitere Pflichten des Kunden beim Containerservice
1. Der Auftraggeber hat einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen und für die gefahrlose Befahrbarkeit der notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen. Soweit der Container auf öffentlichen Verkehrsflächen aufgestellt werden soll, hat der Auftraggeber die erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen und für die notwendige Verkehrssicherung (Beleuchtung, Absperrung etc.) zu sorgen.
2. Der Auftraggeber hat zu gewährleisten, dass
a) die Container während der Standzeit nicht abhandenkommen, beschädigt oder über das mit der vertragsgemäßen Nutzung üblicherweise verbundene Maß hinaus verunreinigt werden;
b) der Container nur mit den vereinbarten Stoffen beladen wird, das Höchstgewicht nicht überschritten wird, keine Ladung über die Wände hinausragt und die Befüllung sachgerecht und gleichmäßig erfolgt;
c) die Container während der gesamten Standzeit bis zur tatsächlichen Übernahme durch die GER Umweltschutz GmbH sorgfältig abgedeckt sind, so dass insbesondere keine Flüssigkeiten in die Container eindringen oder von dort austreten können und die Container erforderlichenfalls verschlossen sind (Schutz vor spielenden Kindern etc.);
d) bei Lieferung und Abholung die Containerplätze frei zugänglich sind, und zwar so, dass Schäden beim Befahren von Grundstücken während der Abholung nicht zu besorgen sind;
e) die zur Übernahme notwendigen Beförderungs- und Begleitpapiere (Deklaration des Containerinhalts nach Abfallschlüsselnummern, ggf. Entsorgungsnachweis, Begleitschein, besondere Gefahrguttransportunterlagen) für die GER Umweltschutz GmbH bereitliegen und die Abholung von einem Berechtigten durch Unterschrift bestätigt werden kann.
3. Der Auftraggeber oder Dritte sind nicht berechtigt, Container umzustellen oder - auch nur kurze Zeit - vom Standort zu entfernen.
4. Kommt der Auftraggeber den vorgenannten Pflichten nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nach, so ist die GER Umweltschutz GmbH berechtigt - aber nicht verpflichtet - , selbst gegen angemessene, zusätzliche Vergütung für Abhilfe zu sorgen. Dadurch bedingte zusätzliche Standzeiten und/oder Fahrstrecken werden dem Auftraggeber entsprechend dem gültigen Tarif in Rechnung gestellt. Im Übrigen haftet der Auftraggeber der GER Umweltschutz GmbH für alle Schäden, die ihr durch die Nichtbeachtung der vorgenannten Pflichten entstehen.
5. Versäumt die GER Umweltschutz GmbH die Abholung des gefüllten Containers zum vorgesehenen Termin, so hat der Auftraggeber die GER Umweltschutz GmbH zunächst mündlich oder schriftlich zur Abholung aufzufordern. Erfolgt daraufhin immer noch keine Abholung, so hat der Auftraggeber der GER Umweltschutz GmbH durch eingeschriebenen Brief eine Nachfrist von mindestens zwei Werktagen zur Abholung zu setzen. Erst nach Ablauf der Frist ist der Auftraggeber von seinen Pflichten nach Nr. 2 entbunden.
IV Zusätzliche Bestimmungen für die Komplettentsorgung
§ 12 Umfang der Leistungspflicht der GER Umweltschutz GmbH
Sofern die GER Umweltschutz GmbH ausdrücklich oder konkludent mit einer Komplettentsorgung beauftragt ist, erbringt die GER Umweltschutz GmbH selbst oder durch Beauftragte die folgenden Leistungen:
a) Erwirken der notwendigen behördlichen Genehmigungen
b) Transport zur Entsorgungsanlage
c) Entsorgung
d) Nachweisführung gemäß NachwV § 3 Nr. 1 dieser AGB bleibt unberührt; insbesondere ist die GER Umweltschutz GmbH zu den vereinbarten Leistungen erst nach Erbringung der notwendigen Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers verpflichtet.
§ 13 Transportauslastung, Mindermengenzuschlag
Die GER Umweltschutz GmbH stellt zum Transport der Abfälle geeignete Lastkraftwagen zur Verfügung, deren Nutzlast den Angaben entspricht, die der Auftraggeber über die Menge der zu entsorgenden Abfälle gemacht hat. Unterschreitet die tatsächlich angefallene die vereinbarte Abfallmenge und damit die Nutzlast der von der GER Umweltschutz GmbH zur Verfügung gestellten Lastkraftwagen, so erhält die GER Umweltschutz GmbH für jede Tonne Minderauslastung einen Mindermengenzuschlag in Höhe von 85 % des für die Tonne jeweiligen Abfalls vereinbarten Preises.
§ 14 Abfalltransport
Soweit lediglich der Abfalltransport Vertragsgegenstand ist, gelten die Bestimmungen dieser AGB sinngemäß. Der Auftraggeber bleibt für die Unfallmerkblätter sowie für die Erfüllung der in der Gefahrgutverordnung-Straße (GGVS) dem Versender auferlegten Verpflichtungen verantwortlich.
V. Zahlungen, Erfüllungsort, Salvatorische Klausel
§ 15 Abrechnung der Mengen
Die für die Abrechnung der vereinbarten Vergütung maßgeblichen Mengen werden auf der Grundlage der Wiegescheine der jeweiligen Entsorgungsanlage ermittelt.
§ 16 Preise bzw. Vergütung
Mit Ausnahme der Gewerbeertragssteuer gelten vereinbarte Preise ausschließlich sämtlicher mit dem Abschluss oder der Durchführung des Auftrages verbundenen, gegenwärtigen oder zukünftigen Steuern und Abgaben, insbesondere auch ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer.
§ 17 Fälligkeit und Zahlungsverzug
1. Die Vergütung wird fällig mit der Lieferung der Container bzw. Annahme der Abfälle und Rechnungsstellung durch die GER Umweltschutz GmbH.
2. Die für die Ankündigung (Prenotification) von SEPA-Lastschriften vorgesehene 14-tägige Frist gilt als verbindlich gekürzt, wenn ein Zahlungsziel kleiner als 14 Tage vereinbart wird.
3. Fällt der für die SEPA-Lastschrift angekündigte Termin auf einen Samstag, Sonntag, Feiertag oder Heiligabend (24.12.) bzw. Silvester (31.12.) erfolgt die SEPA-Lastschrift am nächstmöglichen Bankarbeitstag.
4. Im Falle des Verzuges ist die GER Umweltschutz GmbH darüber hinaus berechtigt, weitere Teilleistungen zu verweigern oder hierfür Vorkasse zu verlangen.
§ 320 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
§ 18 Vorkasse
Die GER Umweltschutz GmbH ist berechtigt, Vorkasse zu verlangen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall berechtigt, das Verlangen nach Vorkasse durch Stellung einer angemessenen Sicherheit abzuwenden. Wenn die verlangte vorzeitige Zahlung nicht erfolgt oder die Sicherheit nicht geleistet wird, hat die GER Umweltschutz GmbH das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Vor der vollständigen Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge, einschließlich Verzugszinsen, ist die GER Umweltschutz GmbH zu keinen weiteren Leistungen aus laufenden Verträgen, gleich welchen Inhalts, verpflichtet.
§ 19 Scheckzahlungen
Wechsel, Schecks und abgetretene Forderungen werden nur erfüllungshalber angenommen. Der Auftraggeber hat seine Zahlungsverpflichtung erst dann erfüllt, wenn die Vergütung einschließlich eventueller Spesen und anderer Nebenkosten der GER Umweltschutz GmbH zugeflossen ist. Dis- kont-, Wechselspesen und Kosten hat der Auftraggeber zu zahlen.
§ 20 Aufrechnung
1. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen fällige Forderungen der GER Umweltschutz GmbH steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt.
2. Die Aufrechnung mit substantiiert bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.
§ 21 Einbeziehungspflicht bei Abschluss von Verträgen mit Dritten
1. Ist der Auftraggeber nicht zugleich Abfallbesitzer oder ein sonstiger zur Entsorgung Verpflichteter, so ist dieser verpflichtet, seine Rechtsbeziehungen zu dem Abfallbesitzer nach Maßgabe dieser AGB auszugestalten, soweit es sich um Pflichten im Hinblick auf die Deklaration, die Einhaltung der Rechtsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung und die sonstigen Nebenpflichten im Hinblick auf den konkreten Leistungsgegenstand (Containergestellung, Komplettentsorgung und Abfalltransport) handelt. Kommt der Auftraggeber diesen Verpflichtungen nicht nach, so haftet er der GER Umweltschutz GmbH gegenüber so, als sei er Abfallbesitzer.
2. Bedient sich die GER Umweltschutz anderer Unternehmen zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen, so legt sie diese AGB ihren Rechtsbeziehungen zu den Dritten zugrunde. Dem Auftraggeber gegenüber haftet sie so, als erfülle sie alle Verpflichtungen nach Maßgabe dieser AGB selbst.
§ 22 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für Leistung und Zahlung ist für beide Teile Grevesmühlen.
2. Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten - einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen - ist Grevesmühlen. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss sein (Wohn-)sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung unbekannt ist, soweit es sich bei den Vertragspartnern um Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt.
§ 23 Nichtigkeit einzelner Bestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder sonstigen vertraglichen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden bzw. nicht Vertragsbestandteil geworden sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. § 306 BGB bleibt unberührt.
Stand 03.12.2024